Datum von
Datum bis
Land
Kategorie
Suche

Allgemeine Reisebedingungen LANG GmbH ab 08.10.2023

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage der Buchung sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Entspricht der Inhalt der Reisebestätigung nicht der Buchung, so liegt ein neues Angebot vor, an das „LANG REISEN“ 10 Tage gebunden ist. Hat „LANG REISEN“ bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen, die vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt und hat der Kunde innerhalb der Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt, so ist auf diese Weise der Vertrag zustande gekommen.
c) Die von „LANG REISEN“ gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, wenn er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch oder in Textform erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde „LANG REISEN“ den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch „LANG REISEN“ zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird „LANG REISEN“ dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform hat. c) Bei Reisebuchungen über das Internet bietet der Reisende LANG Reisen den Abschluss des Reisevertrages durch die Betätigung des Buttons " Reise jetzt verbindlich buchen" an. Dem Reisenden wird die Buchung ( Reiseanmeldung)innerhalb von 3 Tagen auf elektronischem Weg bestätigt. Die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Homepage sind hierfür maßgeblich.

1.3. „LANG REISEN“ weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. „LANG REISEN“ + Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern + annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 50,00 EUR zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 7 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Sonderbedingungen bei Kreuzfahrten/Flugreisen: Bei Kreuzfahrten und Flugreisen gilt Ziffer 2.1. entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 25% fällig ist. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Kreuzfahrt nicht abgesagt wurde und nicht mehr abgesagt werden kann.
2.3. Leistet der Kunde An- und/oder Restzahlung nicht, obwohl „LANG REISEN“ die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so besteht kein Anspruch auf Reiseteilnahme.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von „LANG REISEN“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind „LANG REISEN“ vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. „LANG REISEN“ ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von „LANG REISEN“ gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von „LANG REISEN“ gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte „LANG REISEN“ für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. „LANG REISEN“ behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern „LANG REISEN“ den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann „LANG REISEN“ den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
◼ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann „LANG REISEN“ vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
◼ Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann „LANG REISEN“ vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für „LANG REISEN“ verteuert hat
4.4. „LANG REISEN“ ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für „LANG REISEN“ führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von „LANG REISEN“ zu erstatten. „LANG REISEN“ darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die „LANG REISEN“ tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. „LANG REISEN“ hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt – es wird die Textform empfohlen - ist gegenüber „LANG REISEN“ unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Wurde die Reise über einen Reisevermittler gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
5.2. Macht der Kunde von seinem Recht nach Ziffer 2.1. Gebrauch, so verliert „LANG REISEN“ den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann „LANG REISEN“ eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. „LANG REISEN“ hat die Entschädigung unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung (Eingang bei „LANG REISEN“ oder Reisevermittler) und Reisebeginn, der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen in einem vom Hundertsatz ausgehenden Wert wie folgt pauschaliert.
Busreisen (BR); Seeschiffreisen (SSR); Flussschiffreisen (FSR); Flugreisen (FR)

Busreisen
Rücktritt vor Reisebeginn
in Tagen (bis) 90 10%
in Tagen (bis) 60 20%
in Tagen (bis) 30 40%
in Tagen (bis) 22 50%
in Tagen (bis) 15 65%
in Tagen (bis) 7 80%

in Tagen (bis) 2 90 %
in Tagen (bis) 0, Nichtantritt 95%

Seeschiffreisen

Rücktritt vor Reisebeginn
in Tagen (bis) 90 20%

in Tagen (bis) 60 25%
in Tagen (bis) 30 50%
in Tagen (bis) 22 65%
in Tagen (bis) 15 70%
in Tagen (bis) 7 85%

in Tagen (bis) 2 95 %
in Tagen (bis) 0, Nichtantritt 95%

Flussschiffreisen

Rücktritt vor Reisebeginn
in Tagen (bis) 90 20%

in Tagen (bis) 60 30%
in Tagen (bis) 30 50%
in Tagen (bis) 22 75%
in Tagen (bis) 15 80%
in Tagen (bis) 7 85%

in Tagen (bis) 2 95 %
in Tagen (bis) 0, Nichtantritt 95%

Flugreisen
Rücktritt vor Reisebeginn

in Tagen (bis) 90 20%
in Tagen (bis) 60 30%
in Tagen (bis) 30 50%
in Tagen (bis) 22 75%
in Tagen (bis) 15 80%
in Tagen (bis) 7 85%

in Tagen (bis) 2 95 %
in Tagen (bis) 0, Nichtantritt 95%

5.3. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass „LANG REISEN“ überhaupt kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von „LANG REISEN“ geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. „LANG REISEN“ behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit „LANG REISEN“ nachweist, dass „LANG REISEN“ höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
5.5. Ist „LANG REISEN“ infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat „LANG REISEN“ unverzüglich zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von „LANG REISEN“ durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie „LANG REISEN“ 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen (=Umbuchungen) (Bsp.: Reisetermin, Reiseziel, Ort des Reiseantritts, Unterkunft, Verpflegung –oder Beförderungsart oder sonstiger Leistungen) besteht nicht, sofern nicht die Umbuchung erforderlich ist, weil „LANG REISEN“ keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat. Im letzteren Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann „LANG REISEN“ ein Umbuchungsentgelt von 10 € pro betroffenen Reisenden verlangen.
6.2. Sonderbedingungen bei Kreuzfahrten: Bis 50 Tage vor Reisebeginn ist eine Änderung in der Person des Reisenden möglich. Für die Änderung wird eine Gebühr von 60 EUR erhoben.
6.3. Doppelbelegung/ Einzelzimmerzuschlag (Schiffskabine/ Hotel)
Wenn zwei oder mehrere Reisende gemeinsam eine Schiffskabine oder ein Doppel- oder Mehrbettzimmer gebucht haben und keine Ersatzperson an die Stelle eines zurücktretenden Reisenden tritt, ist „LANG REISEN“ berechtigt, den Preis nachträglich auf der Basis einer Einzelbuchung zu berechnen und die Differenz vom verbleibenden Reisenden zu verlangen.

 

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. „LANG REISEN“ führt sämtliche Reisen ab 20 Personen (Mindestteilnehmerzahl) durch. Gilt ausnahmsweise eine andere Mindestteilnehmerzahl, so wird der Kunde vorvertraglich hierüber unterrichtet. „LANG REISEN“ kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von „LANG REISEN“ beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) „LANG REISEN“ hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) „LANG REISEN“ ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von „LANG REISEN“ später als
• 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
• sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und
höchstens sechs Tagen,
• 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen
vor Reisebeginn ist unzulässig. Kreuzfahrten können bis 5 Wochen vor Reisebeginn abgesagt werden. Maßgeblich ist jeweils die Kenntnisnahmemöglichkeit des Kunden.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit „LANG REISEN“ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche (§ 651m BGB) noch Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von „LANG REISEN“ vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von „LANG REISEN“ vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an „LANG REISEN“ unter der mitgeteilten Kontaktstelle von „LANG REISEN“ zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von „LANG REISEN“ bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch dem Reisevermittler, über den die Pauschalreise gebucht wurde, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von „LANG REISEN“ ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen, hat er „LANG REISEN“ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die Abhilfe von „LANG REISEN“ verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und „LANG REISEN“ können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich „LANG REISEN“, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

9. Gepäckbeförderung

Das Reise- und Handgepäck (pro Person ein Handgepäck und ein Koffer bis zu 15 Kg) wird kostenlos befördert. Ein genereller Anspruch auf Beförderung von mehr als den benannten 2 Gepäckstücken besteht nicht. Eine Haftung für Beschädigung, Verwechslung und Diebstahl, sowie für im Bus verbleibende Gegenstände wie Fotoapparate, Kleidungsstücke etc. wird nur übernommen, wenn sich der Verlust oder die Beschädigung im Laufe der Beförderung ereignete und auf Verschulden von „LANG REISEN“ zurückzuführen ist. Die Beschädigung und der Verlust von Gepäck ist unverzüglich anzuzeigen.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von „LANG REISEN“ für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. „LANG REISEN“ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von „LANG REISEN“ sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
„LANG REISEN“ haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von „LANG REISEN“ ursächlich geworden ist.

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber „LANG REISEN“ geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

12.1. „LANG REISEN“ informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist „LANG REISEN“ verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald „LANG REISEN“ weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird „LANG REISEN“ den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird „LANG REISEN“ den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von „LANG REISEN“ oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von „LANG REISEN“ einzusehen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. „LANG REISEN“ wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn „LANG REISEN“ nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. „LANG REISEN“ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde „LANG REISEN“ mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass „LANG REISEN“ eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. „LANG REISEN“ weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass „LANG REISEN“ nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. „LANG REISEN“ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und „LANG REISEN“ die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können „LANG REISEN“ ausschließlich an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von „LANG REISEN“ gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von „LANG REISEN“ vereinbart.

 

UNTERRICHTUNG DES REISENDEN BEI EINER PAUSCHALREISE NACH § 651a BGB

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. „Lang Reisen“ trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Pauschalreise. Zudem verfügt „Lang Reisen“ über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückreise im Falle der Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrages. Es haftet mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.
Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise.
Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird.
Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedsstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. „Lang Reisen“ hat eine Insolvenzversicherung mit

R+V Allgemeine Versicherung
AG Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
email: info@ruv.de

abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von „Lang Reisen“ verweigert werden.

Veranstalter:

Veranstalter Bus- & Flugreisen:
LANG GmbH
Vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn René Lang

Bahnhofstraße 43

08280 Aue-Bad Schlema
Registergericht Chemnitz
HRB 19800
Tel.: +49 (0)3771 5987700
Fax: + (0)3774 820754
e-mail: verwaltung@lang-reisen.com

Veranstalter Kreuzfahrten:
LANG Reisen GmbH & Co.KG
Vertreten durch den

Geschäftsführer Herrn René Lang

Bahnhofstraße 43

08280 Aue-Bad Schlema

Registergericht Chemnitz
HRA 9808
Tel.: +49 (0)3771 5987700
Fax: + (0)3774 820754
e-mail: verwaltung@lang-reisen.com
 
 

Holt Euch unsere Reise App

App Store
für alle Apple Fans
Einfach das Icon klicken oder den QR Code mit dem Handy scannen und im Store mehr Informationen erhalten.
Play Store
für die Android Welt
Einfach das Icon klicken oder den QR Code mit dem Handy scannen und im Store mehr Informationen erhalten.
LANG GmbH
Bahnhofstraße 43
08280 Aue-Bad Schlema
Tel.: 03771 59877 00
Fax: 03774 820754